Allgemeine Geschäftsbedingungen der SALTYBRANDS GmbH,
Friedrich-Ebert-Damm 111, 22047 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer
David Aydin
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen SALTYBRANDS GmbH, Friedrich-Ebert-Damm 111, 22047 Hamburg (im Folgenden kurz „ANBIETER“ genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz „KUNDE“ genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen aus den Bereichen Social Media, Online Marketing sowie Performance Marketing (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende. Mit dem Vertragsschluss bestätigt der KUNDE gegenüber dem ANBIETER, die angebotenen Leistungen ausschließlich zu einem gewerblichen bzw. geschäftlichen Zweck (als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) in Anspruch zu nehmen.
1.3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4. Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Leistungen gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANBIETERS.
1.5. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.
- Leistungen
2.1. Der ANBIETER ist insbesondere spezialisiert auf die Gewinnung von Anfragen (sog. „Leads“) im Wege des Online-Marketings sowie des Performance-Marketings.
2.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich stets aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDE. Soweit der KUNDE den ANBIETER mit der Schaltung von Online-Werbeanzeigen im Namen des KUNDEN beauftragt, erteilt er insoweit dem ANBIETER eine entsprechende Vollmacht.
2.3. Der KUNDE bestimmt das Budget der Werbekosten, das zusätzlich zur Vergütung anfällt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Werbekosten unmittelbar zwischen dem KUNDE und der Werbeplattform. Der KUNDE trägt sämtliche anfallenden Werbekosten.
2.4. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen der ANBIETER dem KUNDEN gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen oder/oder wirtschaftlichen Erfolg (wie beispielsweise aber nicht abschließend eine bestimmte Anzahl an Leads, Mitarbeitern oder dergleichen), sondern lediglich die Leistungserbringung als solche schuldet (Dienstvertrag). Der KUNDE räumt dem ANBIETER das Recht ein, Bewerber, die im Rahmen der Kampagne generiert wurden, nach Ablauf von 60 Tagen ab Erstkontakt durch den KUNDEN auch eigenständig zu kontaktieren, sofern der Bewerber in die Verarbeitung seiner Daten durch den ANBIETER eingewilligt hat.
2.5. Plattformen (z.B. Facebook, LinkedIn, Instagram, oder dergleichen) können im Einzelfall Werbekampagnen des ANBIETERS, die dieser für den KUNDEN erstellt hat, ohne Nennung von Gründen aussetzen. Ebenso können Plattformen Accounts, Werbekonten und/oder den Business Manager des KUNDEN temporär oder permanent sperren. Der ANBIETER hat hierauf keinen Einfluss. Der Vergütungsanspruch des ANBIETERS bleibt insoweit unberührt.
2.6. Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
2.7. In Bezug auf die Inhalte eines mit dem ANBIETER eingegangenen Dienstleistungsvertrags steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
- Vertragsschluss
3.1. Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar. Der KUNDE wird hierdurch lediglich aufgefordert, ein Angebot abzugeben.
3.2. Der Vertragsschluss zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), in Textform (z.B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.
3.3. Im Fall von fernmündlich abgeschlossenen Verträgen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN willigt der KUNDE ein, dass der ANBIETER das Telefonat und/oder die Video-Konferenz mit diesem zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet.
3.4. Der KUNDE erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine Login-Benutzernamen, Passwörter, Materialien und Links, auf die der KUNDE im Rahmen dieses Vertrags Zugriff erhält, an Dritte weiterzugeben.
- Vergütung
4.1. Für die Leistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vergütung. Sofern keine Vergütung individuell vereinbart wurde, gilt die Vergütung gemäß geltender Preisliste. Soweit eine Ratenzahlung vereinbart ist, fällt die erste Rate unmittelbar mit Vertragsschluss an; die weiteren Raten fallen – sofern nicht anders vereinbart – jeweils monatlich im Voraus an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich USt.
4.2. Sofern eine Einrichtungsgebühr vereinbart ist, fällt diese – sofern nicht abweichend geregelt – nur einmalig an. Im Rahmen einer etwaigen Vertragsverlängerung fällt keine erneute Einrichtungsgebühr an.
4.3. Die Pflicht zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Vergütung in voller Höhe besteht auch, wenn der KUNDE den ANBIETER anweist, die Leistungen vorübergehend zu unterbrechen oder eine Unterbrechung aus anderen Gründen notwendig ist, soweit die Gründe nicht auf einem Verschulden des ANBIETERS beruhen.
4.4. Der KUNDE ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
4.5. Unterlässt der KUNDE eine notwendige Mitwirkungshandlung und verhindert hierdurch die Leistungserbringung durch den ANBIETER, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS grundsätzlich unberührt.
4.6. Für die Koordination und Abwicklung der Werbekostenbudgets kann der ANBIETER eine sog. Handling Fee in Höhe von 10% des monatlichen Werbekostenbudgets (gem. Ziff. 2.3.) zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
4.7. Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.
- Verzug
5.1. Etwaige Fristen zur Leistungserbringung durch den ANBIETER beginnen in jedem Fall nicht, bevor die vereinbarte Vergütung vollständig durch den KUNDEN beglichen wurde und sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN umfassend erbracht wurden. Kommt der KUNDE mit der Erbringung von Mitwirkungshandlugen in Verzug, erlöschen etwaige vom ANBIETER versprochene Garantien.
5.2. Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
5.3. Ist der KUNDE im Falle des Vorliegens eines Dauerschuldverhältnisses mit der Zahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung gegenüber dem ANBIETER in Verzug, ist der ANBIETER berechtigt, den Vertrag nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder einer erfolglosen Abmahnung berechtigt, außerordentlich zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Der ANBIETER ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
- Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen
6.1. Alle vertraglich zugesagten Leistungen erbringt der ANBIETER grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bzw. dem individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit.Schließen die Parteien einen Kontingentvertrag (siehe Ziffer 8) erfolgt die Leistungserbringung des ANBIETERS jeweils nach schriftlichem (E-Mail ausreichend) Abruf durch den KUNDEN.
6.2. Der KUNDE stellt sicher, dass der ANBIETER zu jedem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen verfügt, die zum Erreichen eines bestmöglichen Leistungsergebnisses erforderlich sind. Ist der ANBIETER daran gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und resultieren die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des KUNDEN, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS unberührt.
6.3. Der KUNDE ist für sämtliche Inhalte verantwortlich und hat zu gewährleisten, dass die Inhalte nicht durch Rechte Dritter belastet sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz-, Datenschutzrecht oder dgl.) verstoßen. Der ANBIETER ist nicht zur Prüfung der Inhalte verpflichtet.
6.4. Der ANBIETER ist berechtigt, alle Termine, sofern die jeweilige Art der Leistungserbringung nicht zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordert (z.B. die Durchführung von Fotoshootings oder Videodrehtermine) dem KUNDEN gegenüber digital (z.B. via Zoom, Teams, Skype, Teamviewer oder dergleichen) durchzuführen.
6.5. Der KUNDE ist selbstständig dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen bereitzuhalten, um das Angebot vollständig nutzen zu können. Bei Vorliegen von technischen Problemen des bereitgestellten Angebots ist der KUNDE zudem verpflichtet, an der Problemlösung bestmöglich mitzuwirken.
6.6. Erfolgt die Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Drehtags durch den KUNDEN weniger als 7 volle Werktage vor dem Termin, schuldet der KUNDE 50 % der für den betroffenen Termin vereinbarten Vergütung als pauschalen Ausfallkostenersatz.
- Vertragslaufzeit
7.1. Der Vertrag ist für die gemäß individualvertraglicher Vereinbarung vereinbarte Laufzeit (Erstlaufzeit) fest geschlossen. Ist keine Laufzeit ausdrücklich vereinbart, beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
7.2. Die Vertragslaufzeit beginnt, sofern nicht explizit vereinbart, mit Ausspielungsbeginn der Werbekampagnen. Die Fälligkeit einer vereinbarten Einrichtungspauschale bleibt hiervon unberührt.
7.3. Die Vertragslaufzeit verlängert sich, sofern nicht explizit abweichend geregelt, jeweils um die vereinbarte Erstlaufzeit, wenn sie nicht vier Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. der jeweiligen Vertragsverlängerung von einer Partei schriftlich (E-Mail ausreichend) gekündigt wird.
- Kontingentverträge und Kontingentlaufzeit
Bei Kontingentverträgen gelten nachfolgende Bestimmungen:
8.1. Der Kontingentvertrag ist für die gemäß individualvertraglicher Vereinbarung vereinbarte Laufzeit (Erstlaufzeit) fest geschlossen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
8.2. Mit diesem Datum entstehen sämtliche im Kontingentvertrag vereinbarten Kontingente in der dort festgelegten Anzahl. Sie sind ab diesem Zeitpunkt vollständig und parallel abrufbar, unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren Monaten genutzt werden.
8.3. Die Vertragslaufzeit verlängert sich, sofern nicht explizit abweichend geregelt, jeweils um die vereinbarte Erstlaufzeit, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. der jeweiligen Vertragsverlängerung von einer Partei schriftlich (E-Mail ausreichend) gekündigt wird.
8.4. Verlängert sich die Vertragslaufzeit nach Ziffer 8.3, erhält der KUNDE mit Beginn der Verlängerung die Anzahl an Kontingenten, die der ursprünglich vereinbarten Kontingentmenge für die Erstlaufzeit entspricht. Die Kontingentgebühr je Kontingent bleibt unverändert. Für sämtliche aufgrund dieser Verlängerung entstandenen Kontingente gilt Ziffer 8.2 sinngemäß.
8.5. Ein Kontingent berechtigt zur durchgängigen, nicht aufteilbaren 28-tägigen Leistungserbringung des ANBIETERS, die sich, soweit nicht anders vereinbart, auf eine zu besetzende Position im Unternehmen des KUNDEN und einen Standort beschränkt. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich stets aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDE.
8.6. Das Recht des KUNDEN auf Leistungserbringung aufgrund eines Kontingents erlischt 12 Monate nach Entstehen des Kontingents unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien noch ein Kontingentvertrag besteht oder nicht.
8.7. Erlischt das Kontingent ganz oder anteilig gemäß Ziffer 8.6, ist der ANBIETER nicht verpflichtet, die Kontingentgebühr ganz oder anteilig zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, sofern der KUNDE vor Ablauf der 28-tägigen Leistungserbringung verlangt, die Leistungserbringung einzustellen.
- Garantien
Gibt der ANBIETER abweichend von Ziffer 2.2 ausdrücklich eine Garantie ab, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
9.1. Die Garantie ist erfüllt, sobald der KUNDE infolge der Leistungserbringung des ANBIETERS die ausgeschriebene Stelle besetzt. Als Besetzung gilt der Abschluss eines Anstellungsvertrags (insbesondere eines Arbeitsvertrags); eine tatsächliche Arbeitsaufnahme (oder vergleichbares) ist für die Erfüllung der Garantie nicht erforderlich. Eine Auflösung des Vertrags (auch rückwirkend) lässt die Garantie nicht neu entstehen.
9.2. Soweit aufgrund der individuellen Absprache zwischen den Parteien an die Stelle der Garantie ein Kontingent tritt, gilt Ziffer 8 sinngemäß.
9.3. Für den Fall, dass der ANBIETER im Rahmen der vereinbarten Leistung mindestens sechs qualifizierte Bewerbungen für die ausgeschriebene Position generiert, entfällt der Anspruch des KUNDEN auf eine Rückerstattung der gezahlten Einrichtungs- und Kampagnenkosten. Stattdessen hat der KUNDE ausschließlich das Recht, die kostenfreien Kampagnenkontingente gemäß der Garantievereinbarung in Anspruch zu nehmen, bis die Position erfolgreich besetzt ist. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der KUNDE eine der erhaltenen Bewerbungen weiterverfolgt oder ablehnt.
- Zahlungsbedingungen
10.1. Die Zahlung ist per Lastschrifteinzug, Vorkasse und Rechnung möglich.
10.2. Der KUNDE hat die Möglichkeit, dem ANBIETER eine (SEPA)-Einzugsermächtigung zu erteilen. Für etwaige Bankgebühren, die nicht durch den ANBIETER verschuldet sind, übernimmt der KUNDE die Verantwortung.
- Haftung auf Schadensersatz
11.1. Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
11.2. Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der ANBIETER für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom ANBIETER gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
11.3. Der ANBIETER haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Datenschutz, Geheimhaltung
12.1. Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass der ANBIETER personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.
12.2. Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
12.3. Der ANBIETER ist berechtigt, personenbezogene Daten von Bewerbern, die im Rahmen der Kampagnen generiert wurden, nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Einwilligung des Bewerbers auch nach Abschluss der Kampagne zu verarbeiten und für eine spätere Kontaktaufnahme zu nutzen.
- Abnahme
13.1. Sofern die individuell vereinbarten Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfallen, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Regelungen.
13.2. Der ANBIETER kann vom Kunden nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.
13.3. Die seitens des Kunden abzunehmenden (Teil-)Leistungen des ANBIETERS gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung des ANBIETERS hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.
- Urheberrecht
14.1. Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
14.2. Der KUNDE räumt dem ANBIETER an Werbekampagnen und deren Inhalten ein sachlich und zeitlich uneingeschränktes, weltweites, ausschließliches Nutzungsrecht an allen denkbaren Nutzungsarten ein. Davon sind auch zukünftige Nutzungsarten erfasst, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren.
14.3. Der KUNDE räumt dem ANBIETER weiterhin das Recht ein, sämtliche Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des KUNDEN im Rahmen der zu erbringenden Leistungen uneingeschränkt zu nutzen. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
14.4. Der KUNDE stellt den ANBIETER von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistigen Eigentums und/oder der Verwendung von Begriffen, Seiten oder Inhalten die unzulässig und/oder mit Rechten Dritter belastet sind, vollumfänglich frei.
14.5. Der KUNDE erhält ein – einfaches – Nutzungsrecht zur Nutzung der Inhalte während der Vertragslaufzeit. Jegliche Weitergabe und/oder Vervielfältigung der Inhalte (Creatives, Texte, Bild- und Videomaterial) ist untersagt. Jeder Verstoß wird verfolgt und führt zu möglichen Schadensersatzansprüchen.
14.6. Der ANBIETER ist berechtigt, anonymisierte Daten der Kampagnen zu erheben, auszuwerten und zu nutzen. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend die Abbildung der Werbeanzeigen sowie der Kampagnenstrukturen und der Kampagnenstrategie.
- Widerrufsrecht
Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.
- Referenznennung
Der ANBIETER darf den KUNDEN in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Darüber hinaus ist der ANBIETER berechtigt, im Rahmen seiner Außendarstellung auf erzielte Ergebnisse, sowie auf sonstige projektbezogene Leistungskennzahlen Bezug zu nehmen, sofern dabei keine vertraulichen oder personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.
Der ANBIETER ist zur Nennung nicht verpflichtet.
- Allgemeine Bestimmungen
17.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Hamburg.
17.2. Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.
17.3. Bei Bedarf werden von den PARTEIEN schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.
17.4. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
17.5. Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den KUNDEN nicht zumutbar. Dafür wird der ANBIETER den KUNDEN rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der KUNDE den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom KUNDEN angenommen.
Stand: Mai 2025